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Änderung § 93a Kostenordnung vom 01.01.2008

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§ 93a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 93a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840

(Textabschnitt unverändert)

§ 93a Verfahrenspflegschaft


(1) Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.

(Text alte Fassung)

(2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.