§ 128b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 128b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 128b Unterbringungssachen | |
(Text alte Fassung) In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. | (Text neue Fassung) In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. |