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§ 84 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu ermöglichen.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.
wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern handelt.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder

2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

handelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.





 

Frühere Fassungen von § 84 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuellvor 28.08.2007 (08.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 84 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84a AsylG Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (vom 01.07.2017)
... Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
§ 76a StGB Selbständige Einziehung (vom 18.03.2021)
... aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3 , b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 27.02.2024)
... aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 , b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.10.2021)
... aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3 , b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
...  a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3 , b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen ...
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... 4 Absatz 2." 51. Der Achte Abschnitt wird Abschnitt 10. 52. In § 84 Absatz 1 werden die Wörter „die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 ...