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Änderung § 35 AsylG vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 AsylG, alle Änderungen durch Bekanntmachung GEASG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AsylG

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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 35 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.



 
(heute geltende Fassung) 

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