Änderung § 35 AsylG vom 28.08.2007

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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 35 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages


(Text neue Fassung)

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


vorherige Änderung

In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.



In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(heute geltende Fassung) 



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