Änderung § 39 AsylG vom 12.06.2026

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§ 39 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 39 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung


vorherige Änderung

 


1 Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. 2 In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. 3 Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.

(heute geltende Fassung) 



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