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Änderung § 13 AsylG vom 21.08.2019

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§ 13 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 13 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) 1 Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. 2 Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 3 Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. 4 § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). 2 Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). 2 Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). 3 Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(heute geltende Fassung) 

 
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