§ 12a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung | § 12a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Asylverfahrensberatung |
1 Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. 2 Diese erfolgt in zwei Stufen. 3 Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. 4 Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird. |