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Änderung § 34a AsylG vom 28.08.2007
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§ 34a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 34a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34a Abschiebungsanordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. (2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden. | (Text neue Fassung) (1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. (2) Die Abschiebung nach Absatz 1 darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden. |
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