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Änderung § 2 LrV vom 01.01.2014

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§ 2 LrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 2 LrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin


(Text alte Fassung)

(1) Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag, beginnend am 31. März 2009, bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der für es zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 einzureichen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)