Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

§ 2 - Länderrisikoverordnung (LrV)

V. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2497; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Geltung ab 29.12.1985; FNA: 7610-2-12 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin



(1) 1Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der für es zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 2 LrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
vom 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
vom 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 2 FinaVEV Änderung der Länderrisikoverordnung
... Volumen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 2 und 12 bis 14" durch die Wörter „des § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt und die ... und Millionenkreditverordnung sind nicht anzuwenden" gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, beginnend am 31. März 2009," gestrichen. 3. ... gegenüber dem betreffenden Land;". bb) In Satz 9 wird die Angabe „ § 2 Absatz 2 bis 7" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 und 3" ersetzt. cc) Satz ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 3 SolvVuaÄndV Änderung der Länderrisikoverordnung
... 4 wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 , 3, 9 bis 24 und 29 bis 43" durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14" und ... Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43" durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14" und die Angabe „§§ 25 bis 28" durch die Angabe ... b) In Satz 9 wird die Angabe „§§ 9 bis 17" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt. c) In Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
... 25 bis 28 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin  ... ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin (1) Die Meldungen sollen im papierlosen ...