Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.09.2013 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoretischer Ausbildung von acht Monaten Dauer und praktischer Ausbildung von zwölf Monaten Dauer. Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungszeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in der Regel in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Allgemeine Grundlagen des Wetterfach-
dienstes (davon fachtheoretische Aus-
bildung 4 Monate)
5 Monate
2. Spezielle Grundlagen des Wetterfach-
dienstes (davon fachtheoretische Aus-
bildung 2 Monate)
3 Monate
3. Daten- und Betriebsdienst4 Monate
4. Geophysikalischer Fachdienst/Wetterfach-
dienst im Deutschen Wetterdienst
2 Monate
5. Verwaltung und Recht (fachtheoretische
Ausbildung)
2 Monate
6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahn-
prüfung, Erholungsurlaub
4 Monate
 20 Monate.


(3) Die Ausbildungsabschnitte können in Teilabschnitte untergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Ausbildungsplan nach § 15 Abs. 3 festzulegen.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mWD/BwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LAP-mWD/BwV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Ausbildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so ...
§ 16 LAP-mWD/BwV Leistungsnachweise
... Während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 (§ 13 Abs. 2) haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. ...


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