(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoretischer Ausbildung von acht Monaten Dauer und praktischer Ausbildung von zwölf Monaten Dauer. Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungszeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in der Regel in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1. Allgemeine Grundlagen des Wetterfach- dienstes (davon fachtheoretische Aus- bildung 4 Monate) | 5 Monate |
2. Spezielle Grundlagen des Wetterfach- dienstes (davon fachtheoretische Aus- bildung 2 Monate) | 3 Monate |
3. Daten- und Betriebsdienst | 4 Monate |
4. Geophysikalischer Fachdienst/Wetterfach- dienst im Deutschen Wetterdienst | 2 Monate |
5. Verwaltung und Recht (fachtheoretische Ausbildung) | 2 Monate |
6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahn- prüfung, Erholungsurlaub | 4 Monate |
| 20 Monate. |
(3) Die Ausbildungsabschnitte können in Teilabschnitte untergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Ausbildungsplan nach §
15 Abs. 3 festzulegen.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.