Änderung Artikel 10 Reformgesetz vom 23.02.2006

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2006 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 10 Gesetz über die Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die beamtenrechtliche Probezeit nach dem Einigungsvertrag


(Text neue Fassung)

Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anstelle der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) aufgeführten Maßgabe gilt die folgende Bestimmung:

'Der Bundespersonalausschuß kann die Probezeit in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.'



 
 



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