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Anlage 3 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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Anlage 3 (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten



1.
Anwendungsbereich

Die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" gelten für alle Unternehmer, die als Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen wollen.

2.
Anforderungen an die Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten



A.
Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Übernahme von Mitarbeitern

(1) 1Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein.

2Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, daß der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben.

3Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen

a)
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts;

b)
bei schweren und wiederholten Verstößen gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschützende Vorschriften.

(2) 1Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muß gewährleistet sein.

2Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind.

3Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn

a)
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;

b)
dem Flugplatzunternehmer gegenüber erhebliche Rückstände an Gebühren oder Entgelten, Mieten, Pachten oder aus anderen Zahlungsverpflichtungen bestehen, die aus der Nutzung des Flugplatzes und seiner Einrichtungen, einschließlich des Start-/Landebahnsystems, oder aus der vertraglichen Gestattung der Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen geschuldet werden.

(3) 1Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.

2Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügt.

3Eine fachliche Eignung kann entweder

a)
durch Prüfung der Industrie- und Handelskammer "Geprüfter Flugzeugabfertiger" und eine mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt, oder

b)
durch eine - den Prüfungsinhalten der Industrie- und Handelskammer vergleichbare - Qualifikation und eine mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt, oder

c)
durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt,

nachgewiesen werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Flugplatzunternehmern durch die Erteilung der Betriebsgenehmigung als erfüllt anzusehen.

(5) 1Die Nachweise zu den Absätzen 1 bis 3 sind von den übrigen Dienstleistern und den Selbstabfertigern in geeigneter Form bei Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 7 Abs. 1 und 3 vorzulegen. 2Sie sind als Vertragsbestandteil den Verträgen gemäß § 9 Abs. 1 beizufügen. 3Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages bei personellen Änderungen oder bei begründeten Zweifeln an Angaben zur Zuverlässigkeit und an Angaben zur fachlichen Eignung weitere geeignete Nachweise, bei begründeten Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit eine geeignete Aktualisierung der Nachweise zu fordern.

(6) 1Bei Fehlern oder Wegfall der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 ist zu vermuten, daß der ordnungsgemäße Betriebsablauf gefährdet ist. 2§ 10 ist anzuwenden.

(7) (aufgehoben)



B.
Anforderung an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter

(1) 1Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben sich nach Maßgabe der Einteilung durch den Flugplatzunternehmer an der Erfüllung der in Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen. 2Den Rahmen für diese Beteiligung setzt das Pflichtenheft. 3Die Einteilung durch den Flugplatzunternehmer muß nichtdiskriminierend, objektiv und transparent vorgenommen werden.

(2) 1Dienstleister und Selbstabfertiger sind verpflichtet, geltende Umweltschutzvorschriften sowie behördliche Regelungen, insbesondere Genehmigungen und Planfeststellungen zu beachten. 2Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, die anderen Dienstleister und die Selbstabfertiger auf die ihm bekannten einschlägigen Vorschriften und Regelungen sowie deren Änderung hinzuweisen oder ihnen diese gegen Erstattung der Kosten bekanntzumachen.

(3) 1Dienstleister und Selbstabfertiger haben sicherzustellen, daß ihre Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften und behördlichen Sicherheitsregelungen am Flugplatz kennen und befolgen, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig ist. 2Sie haben auch sicherzustellen, daß eine dafür ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache bei den betreffenden Mitarbeitern gegeben ist. 3Sie bilden ihre Mitarbeiter auch mindestens in dem Rahmen aus und fort, wie er vom jeweiligen Flugplatzunternehmen seinen Mitarbeitern bei entsprechenden Tätigkeiten vorgegeben wird.

(4) Die Bedienung und Handhabung von Abfertigungsgeräten und technischen Einrichtungen im Abfertigungsbereich darf ausschließlich durch geprüfte Flugzeugabfertiger oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgen.

(5) 1Die Einhaltung des Luftverkehrsgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, sowie der Gewerbeordnung muß sichergestellt sein. 2Gleiches gilt für die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Gefahrstoffverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die VBG 78 und die GUV 5.8.

(6) 1Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstätigkeiten nach Anlage 1 ist dem Flugplatzunternehmer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers auf Schadensersatz wegen solcher Schäden deckt, die diese in Ausführung der Dienstleistung einem anderen zufügen. 2Bedient sich der Dienstleister oder Selbstabfertiger zur Erledigung seiner Aufgaben eines anderen Dienstleisters, hat er nachzuweisen, dass dieser über die erforderliche Haftpflichtversicherung verfügt. 3Ist die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung gedeckt, die der Nutzer unterhält, kann der Dienstleister oder Selbstabfertiger seiner Pflicht nach Satz 1 auch durch den Nachweis dieser Versicherung nachkommen. 4Ist die Haftung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung gedeckt, die der Flugplatzunternehmer unterhält, bedarf es des Nachweises nach Satz 1 nicht.

(7) 1Die nach Absatz 6 nachzuweisende Versicherung muss das mit der Tätigkeit jeweils verbundene Risiko angemessen decken. 2Die Mindestversicherungssumme beträgt

1.
5 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.1 und 1.3 der Anlage 1 und, soweit sie nicht im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flugplatzes ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 4.1 und 4.2, 8.1 bis 8.3, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1,

2.
50 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1, soweit sie im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ausgeführt werden,

3.
100 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 3, 5.1 bis 5.7, 6.1 bis 6.3 und 8.4 der Anlage 1 und, soweit sie im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen Bereich ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 und 8.1 bis 8.3 der Anlage 1,

4.
375 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Ziffern 7.1 und 7.2 der Anlage 1.

3Die nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereiche eines Flugplatzes bestimmen sich nach dessen Flughafenbenutzungsordnung oder dem Luftsicherheitsplan.

(8) 1Das Bestehen der Versicherung nach den Absätzen 6 und 7 ist dem Flugplatzunternehmer jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres nachzuweisen. 2Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben dem Flughafenunternehmer jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses für die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters oder Selbstabfertigers unverzüglich anzuzeigen. 3Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder des fehlenden oder nicht fristgemäßen Nachweises der Versicherung ist der Flughafenunternehmer verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu dem Dienstleister oder Selbstabfertiger aus wichtigem Grund zu kündigen.

(9) Erfolgt die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 durch die Genehmigungsbehörde, gilt Absatz 6 entsprechend.

(10) 1In begründeten Einzelfällen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben des Pflichtenhefts vereinbart werden, sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. 2Nutzerausschluß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens sind davon zu unterrichten.

(11) 1Technische Spezifikationen zu Abfertigungsgeräten, zu im Flugplatzbereich genutzten Fahrzeugen und Kommunikationsmitteln oder zu Schnittstellen bei Nutzung Zentraler Infrastruktureinrichtungen können als zusätzliche Anforderungen gestellt werden. 2In begründeten Einzelfällen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben dieser Technischen Spezifikationen vereinbart werden, sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. 3Nutzerausschuß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens sind davon zu unterrichten.

(12) Der Flugplatzunternehmer kann von Dienstleistern und Selbstabfertigern angemessene Kautionen oder Sicherheiten verlangen sowie Finanzierungs- oder Zahlungsbedingungen geltend machen, ohne daß hierdurch Marktzugangshindernisse entstehen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 BADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
aktuell vorher 23.03.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 554
aktuellvor 23.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BADV Anforderungskriterien (vom 23.03.2006)
... haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3 ) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 554
Artikel 1 3. BADVÄndV
... 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2" ersetzt. 4. In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 aufgehoben.  ...

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
...  2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g. (16) In Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe B Absatz 5 Satz 2 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I ...