Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
| |

Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur



1.
Grundsätze

(1) 1Diese Auswahl-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig werden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). 2Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).

(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden.

(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen Flugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid zu unterrichten.

2.
Verfahren

2.1
Festlegung der Bodenabfertigungsdienste nach Art und Umfang

(1) 1Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Bodenabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. 2Er kann dazu auch Bündelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig ist.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der einzelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhängig machen:

a)
Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,

b)
Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausgewiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,

c)
Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,

d)
Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienstleister.

(3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzerausschuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Entscheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über die Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungsunterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Auswahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.

2.2
Teilnahmewettbewerb

1Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten Bodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben. 2Die Veröffentlichung muß enthalten:

a)
Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können,

b)
Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit den wesentlichen Begrenzungen,

c)
möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit,

d)
angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit,

e)
gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog, Pflichtenheft und technische Spezifikationen,

f)
Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätzter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,

g)
Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festgelegt ist,

h)
Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,

i)
Zuschlagskriterien,

j)
sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,

k)
Tag der Absendung der Bekanntmachung,

l)
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

2.3
Auswahlverfahren

(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten Bewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.

(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den Angaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber enthalten,

a)
wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und

b)
welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,

c)
Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils,

d)
im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 möglicherweise verbindlich vorgegebene technische und betriebliche Qualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der Minimum Connecting Time.

(3) 1Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde. 2Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu unterrichten. 3Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation veröffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können oder wollen.

(4) 1In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienst erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flugplatzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. 2Ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zugelassen. 3Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 4Der Flugplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. 5Der Nutzerausschuß ist anzuhören. 6Der Flugplatzunternehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Auswahlentscheidung. 7Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunternehmens bekanntzugeben.

(5) 1In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. 2Ein Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulassen. 3Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 4Die Luftfahrtbehörde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. 5Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 BADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 574 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 18.05.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
vom 10.05.2011 BGBl. I S. 820
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 537 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuell vorher 23.03.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 554
aktuellvor 23.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BADV Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger (vom 18.05.2011)
... die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2 ) niedergelegten Grundsätze. (2) Der Flugplatzunternehmer kann in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 554
Artikel 1 3. BADVÄndV
... haben." 2. § 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert: a) In Unterabschnitt 2.2 wird Buchstabe c ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 537 9. ZustAnpV Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 und in der Überschrift der Anlage 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 10.05.2011 BGBl. I S. 820
Artikel 1 4. BADVÄndV
... des Auswahlverfahrens nach Absatz 1." 2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 574 10. ZustAnpV Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... 2 und 3, § 12 Absatz 1 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 und in der Überschrift von Anlage 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch ...