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§ 7 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 7 Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger



(1) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. 2Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. 3In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. 4Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. 5Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.

(2) 1Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. 2Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.

(3) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.

(5) 1Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. 2Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.





 

Frühere Fassungen von § 7 BADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
vom 10.05.2011 BGBl. I S. 820

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BADV Anforderungskriterien (vom 23.03.2006)
... bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7. (2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von ...
Anlage 2 BADV (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (vom 08.09.2015)
... daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt ... Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). (2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie ... Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Bodenabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. Er ...
Anlage 3 BADV (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (vom 01.01.2018)
... und den Selbstabfertigern in geeigneter Form bei Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 7 Abs. 1 und 3 vorzulegen. Sie sind als Vertragsbestandteil den Verträgen gemäß § ... (9) Erfolgt die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 durch die Genehmigungsbehörde, gilt Absatz 6 entsprechend. (10) In ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
...  35 bis 3.300 EUR 21. Auswahl der Drittabfertiger ( § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV ) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen ... der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger ( § 7 Abs. 3 BADV ) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen a) unter ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bis 3.300 EUR 21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei ... Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 554
Artikel 1 3. BADVÄndV
...  2. § 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Anlage 2 (zu § 7 ) wird wie folgt geändert: a) In Unterabschnitt 2.2 wird Buchstabe c aufgehoben ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 10.05.2011 BGBl. I S. 820
Artikel 1 4. BADVÄndV
... 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. b) ... des Auswahlverfahrens nach Absatz 1." 2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz ...