Änderung § 35 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 35 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 35 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


vorherige Änderung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.



(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Modulprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend' bewertet worden sind.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden, mitgeteilt werden. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.






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