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Änderung § 36 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 36 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 36 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Mündliche Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 36 Mündliche Abschlussprüfung


vorherige Änderung

(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herangezogen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3)
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4)
Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnittspunktzahl.

(5)
Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.



(1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:

1. Verteidigung
der Diplomarbeit im Umfang von 15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbständig erläutern und begründen.

2. Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang von maximal 40 Minuten. Dabei sollen
die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studienfächern des Hauptstudiums sowie aus den berufspraktischen Studienabschnitten erörtern und lösen können.

(2)
Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht überschreiten.

(3)
Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Einzelnoten, und zwar

für
die Verteidigung der Diplomarbeit 20 Prozent

und für
die Fachprüfung 80 Prozent.

(4)
Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.