Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV am 30. August 2008 und Änderungshistorie der LAP-gntDAIVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 39 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen


(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut
(1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut
(2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend
(3) 10 bis 8 Punkte entspricht,

ausreichend
(4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft
(5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend
(6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note 'ausreichend' setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:


Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte | Rangpunkte

100 bis 93,7 | 15

unter 93,7 bis 87,5 | 14

unter 87,5 bis 83,4 | 13

unter 83,4 bis 79,2 | 12

unter 79,2 bis 75,0 | 11

unter 75,0 bis 70,9 | 10

unter 70,9 bis 66,7 | 9

unter 66,7 bis 62,5 | 8

unter 62,5 bis 58,4 | 7

unter 58,4 bis 54,2 | 6

unter 54,2 bis 50,0 | 5

unter 50,0 bis 41,7 | 4

unter 41,7 bis 33,4 | 3

unter 33,4 bis 25,0 | 2

unter 25,0 bis 12,5 | 1

unter 12,5 bis 0 | 0


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die Teilprüfungsleistungen. Der Gewichtungsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der fachlichen Teilleistungen. Bewerten mehrere Prüfende eine Modulprüfung oder eine Teilprüfungsleistung eines Moduls, wird die Note aus dem einfachen arithmetischen Mittel der einzelnen Noten der Prüfenden errechnet. Bei den Mittelbildungen werden nur die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt.