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§ 3 - KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (KV/PVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-5-16 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Berechnungsgrundlagen



(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage).

(2) 1Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. 2Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. 3Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. 4Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor. 5Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.





 

Frühere Fassungen von § 3 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (03.07.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
vom 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 29 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 456 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KV/PVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KV/PVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 29 GKV-WSG Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem" gestrichen. 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 456 9. ZustAnpV KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
...  In § 3 Abs. 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
Artikel 1 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... durch die Wörter „oder Zivildienstes" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...