(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach §
18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage).
(3)
1Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind.
2Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde.
3Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in §
193 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§
4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach §
10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren.
4Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor.
5Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680