Tools:
Update via:
§ 97 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
| |
§ 97 Kollektivmarken
(1) 1Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. 2Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 97 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 MarkenG Prüfung der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97 , 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr ab der ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 331 500 Beschleunigte ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 1.800 332 201 - ... für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97 , 106a MarkenG) 260 332 301 - ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr bei ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 5. Unionsmarken ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr bei ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 6. Geografische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt. 74. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung ... außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97 , 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr ab der ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 331 500 Beschleunigte ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 1.800 332 201 - ... für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97 , 106a MarkenG) 260 332 301 - ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr bei ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 5. Unionsmarken ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr bei ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 6. Geografische Angaben ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 8 2. PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... 334.600 - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr bei ... 334.800 - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150 5. Unionsmarken ... 335.300 - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 900 Klassengebühr bei ... 335.500 - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ( §§ 97 und 106a MarkenG) 150". o) Dem Teil B ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/a89617.htm