Änderung § 125a MarkenG vom 14.01.2019

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§ 125a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 125a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt


(Text neue Fassung)

§ 125a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.



 
(heute geltende Fassung) 



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