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3. Abschnitt - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)

V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

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