(1) Anträge nach §
11 können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.
(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. §
7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden.