(1) Anträge nach §
15a können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.
(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle geleitet werden.
(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt bei der Bundesanstalt oder bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs dort entspricht. §
7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Reicht die Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem Eingang anteilsmäßig bewilligt.
(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.