(1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie beträgt
- a)
- 1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990, und
- b)
- 1.100 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember 1990
gestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenzmenge gezahlt, sobald der Erzeuger der Bundesanstalt schriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den Markt in dem der übernommenen Verpflichtung entsprechenden Umfang aufgegeben hat.
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.