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§ 2 - 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)

V. v. 14.12.1990 BGBl. I S. 2867; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 8232-48-1 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 2 Renten aus der Rentenversicherung



Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

 
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Zitierungen von § 2 1. RAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. RAV Grundsatz
... Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des ...
§ 5 1. RAV Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
... sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht ...
§ 6 1. RAV Renten mit Zusatzversorgung
... Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden Erhöhungsbeträge ...