§ 2 Renten aus der Rentenversicherung
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
interne Verweise§ 1 1. RAV Grundsatz ... Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des ...
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