§ 3 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 3 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern [Artikel 79 bis 85 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. |