Änderung § 3 EVerbrStBV vom 01.07.2011

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§ 3 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 3 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern [Artikel 79 bis 85 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.



 



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