§ 5 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 3 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) § 5 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken | (Text neue Fassung)§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken |
Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken [Artikel 100 bis 106 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen. | Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen. |