Änderung § 4 EVerbrStBV vom 01.07.2011

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§ 6 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Rückwaren


(Text neue Fassung)

§ 4 Rückwaren


vorherige Änderung

Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 3 Abs. 1, 2 und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.



Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.




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