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Änderung § 2a BetrPrämDurchfG vom 27.07.2010

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§ 2a BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 2a BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Zahlungen für Hopfenerzeugergemeinschaften


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.



 

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