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Synopse aller Änderungen des BetrPrämDurchfG am 27.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2010 durch Artikel 1 des BetrPrämDurchfGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BetrPrämDurchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Zahlungen für Hopfenerzeugergemeinschaften
(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)
§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle
§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
§ 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie
§ 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012
§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
§ 6 Anpassung der Zahlungsansprüche
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 6a Regionaler Wert
§ 7 Verarbeitung und Nutzung von Daten
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 1a (zu § 4 Absatz 3d) Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.



(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung

1.
der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden
Fassung sowie

3.
der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.

(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.



(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.

(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Zahlungen für Hopfenerzeugergemeinschaften




§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind



(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind

1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und

2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),

b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),

c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),

d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und

e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)

erhöht,

jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können.



(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.

§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen


(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).

(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus

1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,

2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und

3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3

auf die Regionen aufgeteilt.

(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.

(3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4c auf die Regionen aufgeteilt.

(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz aus 5.693.330.000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3, 3a und 3b durchzuführen.



(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.

(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt.

(4)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3, 3a, 3b und 3c durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5b (neu)




§ 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird.

(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt.

(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5c (neu)




§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5d (neu)




§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§ 6 Anpassung der Zahlungsansprüche


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4b ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden



(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist - unbeschadet der §§ 5b bis 5d - bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung des regionalen Zielwertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

(2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden

1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und

2. der jeweilige regionale Zielwert

vorherige Änderung nächste Änderung

um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz gekürzt.

(3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.



in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.

(3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Regionaler Wert


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1a (neu)




Anlage 1a (zu § 4 Absatz 3d) Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen


vorherige Änderung

 



Region | Euro

Baden-Württemberg | 957.343,43

Bayern | 20.526.818,34

Brandenburg und Berlin | 7.103.006,71

Hessen | 244.515,68

Mecklenburg-Vorpommern | 4.992.381,30

Niedersachsen und Bremen | 36.902.062,24

Nordrhein-Westfalen | 439.254,16

Rheinland-Pfalz | 625.139,96

Saarland | 2.872.893,59

Sachsen | 1.375.125,04

Sachsen-Anhalt | 3.824.580,80

Schleswig-Holstein und Hamburg | 122.625,75

Thüringen | 945.252,98