Besoldungsgruppe A 10 1)*) a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 10 1) n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Text alte Fassung) Besoldungsgruppe A 10 1)*) | (Text neue Fassung)Besoldungsgruppe A 10 1) |
(Textabschnitt unverändert) Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän 2) Oberleutnant Oberleutnant zur See | |
--- 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist. 2) Im Bundesbereich. *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden. | --- 1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). 2) Im Bundesbereich. |