Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 13a des BUK-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13a G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4

Generalkonsul5

Gesandter5

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8

Leitender Dekan

Leitender Direktor 9, 10

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11

Kapitän zur See11

Oberstapotheker11

Flottenapotheker11

Oberstarzt11

Flottenarzt11

Oberstveterinär11


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9 Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.



Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,

wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

- als der ständige Vertreter des Präsidenten -2

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- als Leiter eines großen Fachbereichs -

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

- als stellvertretender Geschäftsführer -



Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse -

- als
stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

- als Leiter einer Dienststelle -

Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Marinearsenal

- als Leiter eines Arsenalbetriebes -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

- als Geschäftsführer -



 
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

Vizepräsident7

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Oberst6

Kapitän zur See6

Oberstapotheker6

Flottenapotheker6

Oberstarzt6

Flottenarzt6

Oberstveterinär6


---
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.



Besoldungsgruppe B 4


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

vorherige Änderung

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

- als Geschäftsführer -



 
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion3

Präsident einer Universität der Bundeswehr4

Vizepräsident5

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.






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