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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.03.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2016 durch Artikel 1 des 7. BesÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4

Generalkonsul5

Gesandter5

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8

Leitender Dekan

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Leitender Direktor 9, 10

(Text neue Fassung)

Leitender Direktor 10

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11

Kapitän zur See11

Oberstapotheker11

Flottenapotheker11

Oberstarzt11

Flottenarzt11

Oberstveterinär11


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9 (aufgehoben)
10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.



Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -2

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3



Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5



Präsident einer Bundespolizeidirektion4

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

vorherige Änderung nächste Änderung


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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
5 Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei
der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.




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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
5 (aufgehoben)

6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.

Besoldungsgruppe B 6


Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4

Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 -

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -3

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

vorherige Änderung

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben



 
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt


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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.