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Änderung § 45 BeurkG vom 01.01.2022

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§ 45 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 45 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Aushändigung der Urschrift


(Text neue Fassung)

§ 45 Urschrift


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. 2 In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. 3 Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.

(3) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.



(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift).