| § 16d BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 16d BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften | (Text neue Fassung)§ 16d (aufgehoben) |
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. |