Unterabschnitt 1 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars
§ 6 Ausschließungsgründe
§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars

§ 6 Ausschließungsgründe


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

1.
der Notar selbst,

2.
sein Ehegatte,

2a.
sein Lebenspartner,

3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder

4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

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§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

1.
dem Notar,

2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,

2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder

3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.



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