Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
|

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz,

1.5


Insiderrecht, Compliance;

2.
Kommunikation und Kooperation:

2.1


Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,

2.2


Arbeitsorganisation,

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

3.
Marketing und Vertrieb:

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,

3.2


Marketinginstrumente,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb;

4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:

4.1


Betriebliches Rechnungswesen,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen,

4.3


Wertentwicklungsberechnung,

4.4


Fondsreporting und -controlling;

5.
Investmentprozess:

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds,

5.3


Handel und Abwicklung;

6.
Depotgeschäft:

6.1


Depotführung,

6.2


Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,

6.3


Meldewesen und Statistik.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...