(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.
- 1.
- wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Registerpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
- 2.
- in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. Die Löschung der Vormerkung erfolgt, sofern diese in den Spalten 1 bis 3 eingetragen ist, in den Spalten 7 und 9, in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.