Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - Vierte Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (4. BSHGEinkGrV k.a.Abk.)

G. v. 12.05.1989 BGBl. I S. 940; aufgehoben durch Artikel 38 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 2170-1-18-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1



Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beträgt 834 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.250 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2.502 Deutsche Mark.



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