(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten-Prüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§
3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Pharmareferenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
6 bis 12 durchführen.