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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 5 Teilnahmebescheinigung



Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...