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§ 4 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges



(1) Der Fortbildungsgang dauert in der Regel 1.000 Unterrichtsstunden, die bei Fortbildungsgängen in Vollzeitform in der Regel in zwölf Monaten zu erteilen sind.

(2) Im Fortbildungsgang werden Kenntnisse und Fertigkeiten aus folgenden Lernbereichen in nachstehenden, als Anleitung dienenden Regelstundenzahlen vermittelt:

1.
Allgemeine Grundlagen der Chemie und Physik in 60 Unterrichtsstunden,

2.
Allgemeine Biologie in 30 Unterrichtsstunden,

3.
Anatomie und Physiologie in 200 Unterrichtsstunden,

4.
Allgemeine Pathologie in 30 Unterrichtsstunden,

5.
Allgemeine medizinische Mikrobiologie und Parasitologie in 40 Unterrichtsstunden,

6.
Biochemie in 80 Unterrichtsstunden,

7.
Allgemeine Pharmakologie in 60 Unterrichtsstunden,

8.
Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen in 240 Unterrichtsstunden,

9.
Pharmazie in 20 Unterrichtsstunden,

10.
Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland in 10 Unterrichtsstunden,

11.
Struktur und Besonderheiten des Arzneimittelmarkts und der pharmazeutischen Verbände in 10 Unterrichtsstunden,

12.
Rechtskunde in 25 Unterrichtsstunden,

13.
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing in 95 Unterrichtsstunden,

14.
Allgemeine Gesprächspsychologie mit Übungen in 100 Unterrichtsstunden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...