(1) Im rechts- und wirtschaftskundlichen Teil ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:
- 1.
- Rechtskunde,
- 2.
- Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing,
- 3.
- Allgemeine Gesprächspsychologie.
(2) Im Prüfungsfach "Rechtskunde" können geprüft werden:
- 1.
- Arzneimittelrecht und Organisation des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- rechtliche Grundlagen der Arzneimittelwerbung.
(3) Im Prüfungsfach "Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing" können geprüft werden:
- 1.
- allgemeine Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre,
- 2.
- allgemeine Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
- 3.
- allgemeine Grundlagen der Datenverarbeitung,
- 4.
- allgemeine Grundlagen des Marketing.
(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Gesprächspsychologie" können geprüft werden:
- 1.
- Grundlagen menschlichen Verhaltens,
- 2.
- Gesprächstechniken und -training.
(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist mündlich zu prüfen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. §
8 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.