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§ 10 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 10 Freistellung von Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er

1.
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht, oder

2.
vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines pharmazeutischen Betriebes oder einer von diesem beauftragten Stelle eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht, und der Prüfungsteilnehmer nach dieser Prüfung mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt hat.

(2) Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 nicht freigestellt werden.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 11 PharmRefV Bestehen der Prüfung
... erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der erzielten Noten - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der ...