(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten-Prüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§
3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Pharmareferenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
6 bis 12 durchführen.
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach §
1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der anschließenden Berufspraxis erworben worden sind, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Pharmareferenten-Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Pharmareferenten wahrzunehmen:
- 1.
- Angehörige von Heilberufen fachlich, kritisch und vollständig über Arzneimittel unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und
- 2.
- Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Pharmareferent.