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§ 4 - Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)

V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Geltung ab 01.07.1986; FNA: 2212-2-13 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort



(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 13 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG-AuslandszuschlagsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV Zuschläge zu dem Bedarf (vom 28.10.2010)
... (§ 3), 3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4 ), 4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5). Satz 1 Nr. ...
§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.08.2008)
... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 13 22. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
... eingefügt und die Wörter „je Studienjahr" gestrichen. 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort ... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in ...